Die Probezeit für ein Arbeitsverhältnis wird im Arbeitsvertrag festgelegt, die Dauer kann unterschiedlich sein.
Es gibt je nach Vertragsart unterschiedliche Möglichkeiten.

  • Den unbefristeten Arbeitsvertrag, den befristeten Arbeitsvertrag,
  • das befristete Probearbeitsverhältnis und
  • das Ausbildungsverhältnis.

Was ist was und wie verhält es sich mit der Probezeit?
Die Probezeit wird in der Regel 6 Monate nicht überschreiten, eine gesetzliche Obergrenze gibt es aber nicht. Gemäß  § 622 Abs. 3 BGB  (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen für die Probezeit für ein Arbeitsverhältnis höchstens für 6 Monate anwendbar. Eine Probezeit ist nicht zwingend vorgeschrieben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können innerhalb der Probezeit  einvernehmlich vereinbaren, dass eine ursprünglich kürzere Probezeit auf bis zu sechs Monate verlängert wird. Die Vorschriften zu Kündigungsfristen findet man im BGB – hier ein Auszug:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag („unbefristeter Arbeitsvertrages mit vorgeschalteter Probezeit“)  muss eine Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht fortgesetzt werden soll. Wird nicht gekündigt, gilt der Arbeitsvertrag für einen unbestimmten Zeitraum.

Auch für einen befristeten Arbeitsvertrag kann eine Probezeit vereinbart werden. Wird die Probezeit erfolgreich absolviert, endet der Arbeitsvertrag dann wie im Vertrag vereinbart. (Beispiel: Der befristete Arbeitsvertrag beginnt am 1.1.2015 und endet zum 31.12.2015 und die vereinbarte Probezeit beträgt 3 Monate. Wird nicht von einer der beiden Seiten innerhalb der Probezeit gekündigt, läuft der Vertrag automatisch bis zum 31. Dezember 2015 und endet dann ohne dass eine Kündigung erfolgen muss.)

Bei einem Ausbildungsverhältnis MUSS eine Probezeit vereinbart werden. Sie beträgt zwischen ein und vier Monaten.

Es gibt auch ein befristetes Probearbeitsverhältnis – solch ein Arbeitsverhältnis wird zu dem Zweck geschlossen, dass eine Erprobung erfolgen kann, die Dauer muss angemessen sein. (Vertrag mit Sachgrund). Dieser Vertrag bedarf der Schriftform – er endet automatisch, wenn das Probearbeitsverhältnis endet.

Ist im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, bedeutet dass, das zwar nicht mit der verkürzten Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden kann, das Kündigungsschutzgesetz ist jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit anwendbar. Auch eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ist nicht möglich.
Achtung: Tarifverträge können andere Fristen enthalten, diese müssen dann Anwendung finden.

Fazit:
In der Regel  ist die Probezeit im Arbeitsvertrag auf bis zu 6 Monate befristet. Innerhalb der Probezeit gilt im Allgemeinen eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen. Eine Probezeit ist nicht zwingend vorgeschrieben. Lesen Sie auch unsere anderen Artikel zur Probezeit:

Sinn und Zweck der Probezeit
Urlaub in der Probezeit
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Was Arbeitnehmer während der Probezeit beachten sollten

*Die Angaben in unseren Artikeln werden sorgfältig recherchiert. Dennoch besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
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